Krankentransporte

Wenn die Fahrt medizinisch notwendig ist („Verordnung einer Krankenbeförderung“ - Formular 4), dürfen Vertragsärzte Patienten mit gesetzlicher Versicherung, die behandelt werden, eine Krankenbeförderung verordnen. 

 

Bei ambulanten Behandlungen werden die Kosten für Fahrten zur Behandlung nur in bestimmten Ausnahmen übernommen.

 

Wie zum Beispiel Fahrten zu

 

  • stationsersetzende Operationen
    (ambulanter Eingriff, durch den ein aus medizinischer Sicht gebotener stationärer Aufenthalt vermieden werden kann)
  • Behandlungen vor oder nach stationären Behandlungen im Krankenhaus
  • Dialyse
  • bestimmten Krebstherapien
  • es liegt ein Schwerbehindertenausweis mit Kennzeichen aG vor, außerdem ist der Pflegegrad 3 bescheinigt

 

Diese Fahren müssen generell vorab von der Krankenkasse bewilligt werden. 

 

 

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Genehmigungen

Fahrten zur Behandlungen werden grundsätzlich von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen, solange diese medizinisch notwendig sind und vorab genehmigt worden sind. Mit der Ausnahme von medizinischen Notfällen.

Das heißt: Der Patient muss sich eine ärztlich verordnete Krankenfahrt oder den Krankentransport erst von seiner Krankenkasse genehmigen lassen. Nur dann kann er sicher sein, dass die Kosten übernommen werden. 

Sollte die Fahrt vor der Genehmigung in Anspruch genommen werden, kann der Patient sich Kosten erstatten lassen, wenn der Antrag genehmigt wurde. Wird der Antrag abgelehnt muss der Patient die Kosten selber tragen.

Die Zuzahlungspflicht bei der Verordnung von Fahrten beträgt – unabhängig von der Art des Fahrzeugs – zehn Prozent der Fahrtkosten, mindestens jedoch fünf Euro und höchstens zehn Euro.

 

Zahnärzte

Zahnärzte müssen Krankentransporte im Zusammenhang mit zahnärztlicher Behandlungsbedürftigkeit selber verordnen.